Liebe Mitglieder des Space47,
anbei die bereits zugesagte Nachlieferung zu den Tagesordnungspunkten 5.1 und 5.2.
Wir haben versucht euch alle Punkte und Änderungen möglichst nachvollziehbar aufzubereiten. Bitte zögert nicht bei Rückfragen auf diese Mail zu antworten.
Wir freuen uns sehr auf Euch am 13.08.2024 um 19.00 Uhr (geöffnet ab 18.30 Uhr) im Stapelhoch.
Euer Vorstandsteam
TAGESORDNUNGSPUNKT 5.1
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Absatz 1
Bisher: Der Verein führt den Namen „Space47“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz „e.V.“ ergänzt.
Geändert zu: Der Verein führt den Namen „Space47“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird dann um den Zusatz „e.V.“ ergänzt.
§5 Ausschluss eines Mitglieds Absatz 2
Bisher: Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss im ersten Tagesordnungspunkt.
Geändert zu: Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss im ersten Tagesordnungspunkt nach der „Begrüßung und Eröffnung“ sowie dem „Feststellen der Beschlussfähigkeit“.
§8 Mitgliederversammlung Absatz 1
Bisher: Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder Gesetz vorgesehenen Gegenstände, insbesondere
Geändert zu: Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder im Gesetz vorgesehenen Gegenständen, insbesondere
§11 Auflösung des Vereins Absatz 1
Bisher:
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Mitgliederversammlung binnen Jahresfrist nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks keine solche Körperschaft bestimmt haben, fällt das Vereinsvermögen an
„Chaos Computer Club Berlin / CCC“ [Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) VR 16058]
der diese Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Sollte dieser Verein bei Auflösung des Vereins nicht oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vereinsvermögen an eine andere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Geändert zu:
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Mitgliederversammlung binnen Jahresfrist nach Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke keine solche Körperschaft bestimmt haben, fällt das Vereinsvermögen an
„Chaos Computer Club Berlin / CCC“ [Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) VR 16058]
der diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Sollte dieser Verein bei Auflösung des Vereins nicht oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vereinsvermögen an eine andere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sonstiges
Wir möchten zur Diskussion stellen, wie wir das Dokument beenden.
Am liebsten wäre uns, wenn wir beide Fassungen erstellen und dann den Notar entscheiden lassen, welche Version nun die korrekt zu nutzende Version ist, da wir uns so ein weiteres mal „Anfrage“ „bezahlen“ „Antwort“ sparen können.
Ende 1: Satzung vom 13.08.2024 in Kraft getreten durch die Mitgliederversammlung.
Ende 2: Satzung vom 13.08.2024 in Kraft getreten durch Gründungsbeschluss der Mitgliederversammlung.
TAGESORDNUNGSPUNKT 5.2
Nach Gesprächen mit unserem Notar und der Steuerberatungskanzlei hat sich ergeben, dass Anpassungen an unserer Satzung notwendig sind.
Spezifisch der „§2 Zweck und Gemeinnützigkeit“ bedarf einiger Anpassungen und Konkretisierungen.
Aus diesem Grund haben wir, das Vorstandsteam, uns dazu entschieden euch vorzuschlagen, dass wir keinen weiteren Anlauf „mit einer eignen Formulierung“ starten, sonder ganz unemotional, den betreffenden Teil bei der Satzung des CCC Berlin, bzw. des CCC Düsseldorf (Chaosdorf), „abzuschreiben“. Weiter möchten wir unsere Satzung um die Präambel des Chaosdorfs ergänzen.
Nachfolgend der Text, den wir einsetzen möchten.
Quellen: https://chaosdorf.de/wp-content/uploads/2021/11/satzung.pdf & https://www.ccc.de/satzung
Präambel
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite, ungehinderte Kommunikation.
Der Chaos Computer Club Space47 ist eine Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
2.1
Der Space47 fordert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen im Sinne der Präambel oder führt diese durch.
Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
– Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
– Veranstaltungen und/oder Forderung internationaler Kongresse, Tagungen und virtueller Zusammenkünfte.
– Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
– Arbeitskreise.
– Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen.
– Forderung des schöpferisch–kritischen Umgangs mit Technologie.
2.2
Der Space47 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit.
Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlostätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Space47 werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Space47 fremd sind, oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Als Ergänzung/Abänderung zu 2.1 gibt es als Vorschläge folgende Punkte
Hier sei der Hinweis gegeben, dass diese Punkt, so in dieser Form, in keiner bereits anerkannten Satzung stehen, sowie dass die Punkte in 2.1 natürlich keine abschließende Liste sind, sondern primär der Erlangung der Gemeinnützigkeit dienen.
– Durchführung von öffentlichen Treffen und Weiterbilungsveranstaltungen
– Förderung von Open-Source-Software im Sinne der Open Source Initiative
– Hilfestellung und Beratungen bei technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (für die Mitglieder)
– Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien
– Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
– Instandhaltung alter Hard- und Software zu und Demonstrations- und Weiterbildungszwecken